Köln. Eigentlich sollten die Hartz-IV-Reformen der Bundesregierung vor allem eines: mehr Bürokratie abbauen. Stattdessen gehen sie nach Auffassung der Nationalen Armutskonferenz (nak) zu Lasten von Alleinerziehenden und Trennungskindern.

Am 30. Mai 2016 lädt der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales zur Anhörung über den Entwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung“. Der Inhalt ist brisant: So soll Alleinerziehenden, die Hartz IV beziehen, für jeden Tag, den das Kind beim anderen Elternteil verbringt, das Sozialgeld für die Kinder gestrichen werden. Das sind neun Euro für Sechs- bis 14-Jährige und 10,20 Euro für 14- bis 18-Jährige. Diesen Betrag kann dann der andere Elternteil für sich beanspruchen, falls auch er Hartz IV bezieht. Zwar sind viele Jobcenter bisher schon so verfahren. Neu ist aber, dass diese Regelung nun bundeseinheitlich umgesetzt wird und das Sozialgeld auch dann gekürzt wird, wenn der andere Elternteil gar keine Grundsicherungsleistung bezieht.

Alleinerziehende müssen zukünftig also immer mit einem geringeren Haushaltsbudget klarkommen, obwohl Fixkosten wie Telefon, Strom oder Versicherung wie gewohnt weiterlaufen. „Dieses Gesetz betrifft massenhaft Alleinerziehende und ihre Eltern“, so Dr. Frank Joh. Hensel, Sprecher der Nationalen Armutskonferenz und Kölner Diözesan-Caritasdirektor. Tatsächlich sind fast 40 Prozent der Alleinerziehenden – meistens Frauen – auf Hartz IV angewiesen.

„Es ist weltfremd zu glauben, dass eine Mutter keine finanzielle Hilfe benötigt, wenn das Kind mal beim Vater übernachtet“, so Hensel weiter. Diese Reform werdedas gemeinsame Erziehen nicht fördern. „Die Konsequenz wird sein: Wer kein Geld verlieren möchte, verhindert, dass das Kind mehr Zeit mit dem Ex-Partner verbringt.“

Deshalb fordert die nak die Einführung eines pauschalisierten Umgangskosten-Mehrbedarfs für den umgangsberechtigen Elternteil. Das Sozialgeld für das Kind sollte also ungekürzt beim alleinerziehenden Elternteil bleiben. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Existenz des Kindes in beiden Haushalten gesichert ist.

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